SATZUNG 

 

Schachclub Türkheim-Bad Wörishofen e.V. 

 

Originalfassung  vom  31.05.1977  einschl.  beschlossener  Änderungen  und Ergänzungen 

vom 17.01.1989, 03.08.2001 und 08.11.2019 

 

§ 1 Vereinsname und -sitz 

Der Verein führt den Namen "Schachclub Türkheim-Bad Wörishofen". Er hat seinen Sitz in Türkheim und ist im Vereinsregister eingetragen.

 

§ 2 Zugehörigkeit zu einem Spitzenverband

 

Der Verein ist Mitglied des Bayerischen Landessportverbandes e.V. und erkennt dessen Satzung an. 

 

§ 3 Ziele und Aufgaben des Vereins 

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke, um die Allgemeinheit auf dem Gebiet des Schachs selbstlos zu fördern. 

 

Der Verein ist politisch und konfessionell neutral. 

 

Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks sind insbesondere 

a) Gelegenheit und Anleitung zum Schachspiel zu geben 

b) besonders die Jugend zum Schachspiel anzuhalten und insoweit zu fördern 

c) die Bereitstellung und Unterhaltung von Spielgarnituren 

d) Teilnahme an Verbandsspielen des Bayerischen Schachbundes und Freundschaftsspielen. 

 

§ 4 Mitgliedschaft 

a) Mitglied kann jede Person werden, die das 18. Lebensjahr vollendet hat und schriftlich beim 

Vorstand um Aufnahme nachsucht. 

 

Personen,  die  das  18.  Lebensjahr  nicht  vollendet  haben,  können  als  Mitglieder aufgenommen werden, wenn ihre gesetzlichen Vertreter die Zustimmung erteilen. 

 

b) Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Lehnt dieser den Aufnahmeantrag ab, so kann der Antragsteller verlangen, dass über seinen Antrag die  Mitgliederversammlung entscheidet. Diese entscheidet mit einfacher Mehrheit. Die Entscheidung ist endgültig. 

  

c) Personen, die sich in besonderer Weise um den Verein verdient gemacht haben, können  auf  

Vorschlag  des  Vorstandes  durch  die  Mitgliederversammlung  zu Ehrenmitgliedern bzw. 

Ehrenvorständen ernannt werden, wobei letztere während ihrer Vereinszugehörigkeit das Amt des 

Ersten Vorsitzenden mindestens zwei Jahre ausgeübt haben müssen. 

 

Ehrenvorstände und Ehrenmitglieder sind beitragsfrei und haben bei allen Sitzungen und 

Versammlungen Sitz- und Stimmrecht. 

 

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft 

a) Die Mitgliedschaft endet durch Austrittserklärung, Ausschluss oder Tod. 

 

b) Der schriftlich dem Verein zu erklärende Austritt ist jeweils zum Ende eines Geschäftsjahres 

möglich. Das Geschäftsjahr beginnt jeweils mit dem 1. Januar eines jeden Jahres. 

 

c) Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in erheblicher Weise gegen den Vereinszweck verstößt, in sonstiger Weise sich grober Verstöße gegen die Vereinssatzung schuldig 

macht oder seiner Beitragspflicht während eines Jahres trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung 

nicht nachkommt. 

 

Der  Ausschluss  kann  von  jedem  Vorstandsmitglied  oder  von  mindestens  zehn 

stimmberechtigten Mitgliedern schriftlich beim Vorstand beantragt werden.  Über  den Ausschluss 

entscheidet der Vereinsausschuss mit Zweidrittel-Mehrheit. Gegen diesen Beschluss ist innerhalb

von  vier  Wochen  nach  seiner  Bekanntgabe  die schriftliche Anrufung der Mitgliederversammlung 

zulässig. Diese entscheidet alsdann mit Zweidrittel-Mehrheit auf ihrer ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliederversammlung. Die Entscheidung ist unanfechtbar.

 

Die Wiederaufnahme eines ausgeschlossenen Mitgliedes ist frühestens nach Ablauf eines Jahres 

möglich.  Alle Beschlüsse sind den betroffenen Vereinsmitgliedern schriftlich zuzustellen. 

 

§ 6 Organe des Vereins 

 Vereinsorgane sind: 

a) der Vorstand 

b) der Vereinsausschuss 

c) die Mitgliederversammlung 

 

 

§ 7 Vorstand 

Der Vorstand besteht aus dem  

- 1. Vorsitzenden 

- 2. Vorsitzenden 

- dem Jugendleiter 

 

Der 1. Vorsitzende hat die Angelegenheiten und Geschäfte des Vereins zu erledigen und ihm obliegt auch die gerichtliche und außergerichtliche Vertretung im Sinne des § 26 BGB.

 

 

Im  Falle  seiner  Verhinderung  übernimmt der  2.  Vorsitzende  diese  Aufgabe,  bei dessen 

Verhinderung der Jugendleiter. Im Außenverhältnis vertritt jeder allein.  

 

Der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende und der Jugendleiter werden jeweils auf die Dauer von zwei 

Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt. 

 

§ 8 Vereinsausschuss 

Der Vereinsausschuss besteht aus  

a) dem 1. Vorsitzenden 

b) dem 2. Vorsitzenden 

c) dem Kassier 

d) dem Schriftführer 

e) dem Jugendleiter 

f) zwei Beisitzern 

 

Wie der Vorstand werden auch die Ausschussmitglieder jeweils auf die Dauer von zwei Jahren von 

der Mitgliederversammlung gewählt. 

 

Die  Aufgabe  des  Vereinsausschusses  liegt  in  der  ständigen  Mitwirkung  bei  der Führung der 

Geschäfte durch den Vorstand. 

 

Dem Vereinsausschuss können auch weitergehende Aufgaben zugewiesen werden. 

 

Der  Vereinsausschuss  wird  mindestens  zweimal  im  Jahr  zusammentreten  oder wenn ein 

Drittel seiner Mitglieder dies beantragt. 

 

Der Schriftführer erledigt die anfallenden schriftlichen Arbeiten im Einvernehmen mit dem Vorstand und dem Vereinsausschuss. Er führt Protokoll bei den Versammlungen und hat die gefassten Beschlüsse schriftlich niederzulegen. Die Protokolle sind vom 1. Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen. 

 

Der  Kassier  führt  die  Kassengeschäfte.  Er  hat  die  Mitgliedsbeiträge  rechtzeitig einzuziehen, 

sämtliche Beträge zu vereinnahmen und alle anfallenden Zahlungen für den Verein zu leisten. Über 

alle Einnahmen und Ausgaben ist ordnungsgemäß Buch zu führen. Laufend anfallende, 

wiederkehrende Zahlungen kann er selbstständig erledigen, alle sonstigen nur mit Genehmigung des Vorstands. 

 

Der Kassier hat in der Mitgliederversammlung über Einnahmen und Ausgaben im verflossenen 

Zeitraum zu berichten. Die Vorstandsmitglieder und  die  Kassenprüfer haben das Recht, die 

gewünschten Auskünfte zu erhalten. 

 

Der  Jugendleiter  ist  für  die  Jugendarbeit  im  Verein  zuständig.  Er  organisiert selbstständig die Jugendabteilung und das Jugendtraining. Er erhält in Absprache mit der Vorstandschaft vom 

Kassier Geldmittel zur Finanzierung der Unkosten. Er hat  in  jeder  Mitgliederversammlung  über  

Mitgliederzahl,  Jugendaktivitäten  und Unkosten zu berichten.

 

Die Beisitzer entscheiden mit den anderen Vorstandsmitgliedern in allen Vereinsangelegenheiten.

 

§ 9 Mitgliederversammlung 

a) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Kalenderjahr statt und zwar möglichst 

im ersten Quartal eines jeden Jahres. 

 

Stimmberechtigt sind alle Mitglieder ab dem 16. Lebensjahr. In den Vereinsausschuss wählbar sind alle Mitglieder, die am Tage der Versammlung das 16. Lebensjahr vollendet haben, sofern deren gesetzliche Vertreter damit einverstanden sind. Der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende, der Kassier und die Kassenprüfer müssen am Tage der Versammlung das 18. Lebensjahr vollendet haben.

 

Die Versammlung beschließt über den Vereinsbeitrag, die Entlastung des Vorstands, die Wahl des Vorstands, die Entlastung und Wahl der Vereinsausschussbeisitzer, über Satzungsänderungen sowie über alle Punkte, die Gegenstand der Tagesordnung sind.

 

b) Die Mitgliederversammlung bestimmt jeweils für zwei Jahre zwei Kassenprüfer, die vor jeder 

Mitgliederversammlung mit Neuwahl die Kassenprüfung durchführen und der Versammlung Bericht 

erstatten. 

 

c) Die Einberufung zu allen Mitgliederversammlungen erfolgt schriftlich durch den Vorstand mit 

einer Frist von zwei Wochen unter Bekanntgabe der Tagesordnung. Sie muss die zur Abstimmung 

stellenden Hauptanträge ihrem wesentlichen Inhalt nach bezeichnen. 

 

d) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder 

beschlussfähig. 

 

e)  Die  Mitgliederversammlung  entscheidet  mit  einfacher  Mehrheit,  soweit  die Satzung nichts 

anderes bestimmt. 

 

f) Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Diese ist vom Sitzungsleiter 

und einem Mitglied des Vereinsausschusses zu unterzeichnen. 

 

g) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist auf Verlangen von einem Fünftel aller Mitglieder oder auf Beschluss des Vereinsausschusses einzuberufen. 

 

§ 10 Geschäftsjahr und Vermögensverwendung 

a) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 

 

b) Alle Einnahmen (Aufnahmegebühren, Mitgliedsbeiträge, Spenden, Zuschüsse und etwaige Gewinne)  dürfen  nur  zur  Erreichung  des  satzungsmäßigen  Zweckes verwendet werden. 

 

 

c) Ausscheidende Mitglieder haben keinerlei Ansprüche auf das Vereinsvermögen. 

 

§ 11 Beitragspflicht 

Jedes Mitglied ist zur Zahlung eines Beitrags verpflichtet. Über die Höhe und die Fälligkeit dieses 

Betrages beschließt jeweils die ordentliche Mitgliederversammlung. 

 

 

§ 12 Auflösung des Vereins 

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck mit einer 4- wöchigen Frist 

einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. In dieser Versammlung müssten 4/5 der Mitglieder anwesend sein. Zur Beschlussfassung ist eine 3/4-Stimmenmehrheit notwendig. Kommt eine Beschlussfassung nicht zustande, so ist innerhalb von 14 Tagen eine weitere Mitgliederversammlung einzuberufen,  die  ohne  Rücksicht  auf  die  Zahl  der  anwesenden  

Mitglieder  mit einfacher  Mehrheit  beschlussfähig  ist.  In  der  gleichen  Versammlung  haben  die 

Mitglieder zwei Liquidatoren zu bestellen, die dann die laufenden Geschäfte des Vereins abwickeln. 

 

Das nach der Auflösung verbleibende Vermögen geht in den Besitz der Gemeinde Türkheim über, mit der Maßgabe, es wiederum ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne dieser Satzung zu 

verwenden. Im Falle einer Neugründung eines Vereins ist dieses Vermögen von der Gemeinde diesem Verein zur Verfügung zu stellen.