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SATZUNG
Schachclub Türkheim-Bad Wörishofen e.V.
Originalfassung vom 31.05.1977 einschl. beschlossener Änderungen und Ergänzungen
vom 17.01.1989, 03.08.2001 und 08.11.2019
§ 1 Vereinsname und -sitz
Der Verein führt den Namen "Schachclub Türkheim-Bad Wörishofen". Er hat seinen Sitz in Türkheim und ist im Vereinsregister eingetragen.
§ 2 Zugehörigkeit zu einem Spitzenverband
Der Verein ist Mitglied des Bayerischen Landessportverbandes e.V. und erkennt dessen Satzung an.
§ 3 Ziele und Aufgaben des Vereins
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke, um die Allgemeinheit auf dem Gebiet des Schachs selbstlos zu fördern.
Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks sind insbesondere
a) Gelegenheit und Anleitung zum Schachspiel zu geben
b) besonders die Jugend zum Schachspiel anzuhalten und insoweit zu fördern
c) die Bereitstellung und Unterhaltung von Spielgarnituren
d) Teilnahme an Verbandsspielen des Bayerischen Schachbundes und Freundschaftsspielen.
§ 4 Mitgliedschaft
a) Mitglied kann jede Person werden, die das 18. Lebensjahr vollendet hat und schriftlich beim
Vorstand um Aufnahme nachsucht.
Personen, die das 18. Lebensjahr nicht vollendet haben, können als Mitglieder aufgenommen werden, wenn ihre gesetzlichen Vertreter die Zustimmung erteilen.
b) Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Lehnt dieser den Aufnahmeantrag ab, so kann der Antragsteller verlangen, dass über seinen Antrag die Mitgliederversammlung entscheidet. Diese entscheidet mit einfacher Mehrheit. Die Entscheidung ist endgültig.
c) Personen, die sich in besonderer Weise um den Verein verdient gemacht haben, können auf
Vorschlag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern bzw.
Ehrenvorständen ernannt werden, wobei letztere während ihrer Vereinszugehörigkeit das Amt des
Ersten Vorsitzenden mindestens zwei Jahre ausgeübt haben müssen.
Ehrenvorstände und Ehrenmitglieder sind beitragsfrei und haben bei allen Sitzungen und
Versammlungen Sitz- und Stimmrecht.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
a) Die Mitgliedschaft endet durch Austrittserklärung, Ausschluss oder Tod.
b) Der schriftlich dem Verein zu erklärende Austritt ist jeweils zum Ende eines Geschäftsjahres
möglich. Das Geschäftsjahr beginnt jeweils mit dem 1. Januar eines jeden Jahres.
c) Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in erheblicher Weise gegen den Vereinszweck verstößt, in sonstiger Weise sich grober Verstöße gegen die Vereinssatzung schuldig
macht oder seiner Beitragspflicht während eines Jahres trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung
nicht nachkommt.
Der Ausschluss kann von jedem Vorstandsmitglied oder von mindestens zehn
stimmberechtigten Mitgliedern schriftlich beim Vorstand beantragt werden. Über den Ausschluss
entscheidet der Vereinsausschuss mit Zweidrittel-Mehrheit. Gegen diesen Beschluss ist innerhalb
von vier Wochen nach seiner Bekanntgabe die schriftliche Anrufung der Mitgliederversammlung
zulässig. Diese entscheidet alsdann mit Zweidrittel-Mehrheit auf ihrer ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliederversammlung. Die Entscheidung ist unanfechtbar.
Die Wiederaufnahme eines ausgeschlossenen Mitgliedes ist frühestens nach Ablauf eines Jahres
möglich. Alle Beschlüsse sind den betroffenen Vereinsmitgliedern schriftlich zuzustellen.
§ 6 Organe des Vereins
Vereinsorgane sind:
a) der Vorstand
b) der Vereinsausschuss
c) die Mitgliederversammlung
§ 7 Vorstand
Der Vorstand besteht aus dem
- 1. Vorsitzenden
- 2. Vorsitzenden
- dem Jugendleiter
Der 1. Vorsitzende hat die Angelegenheiten und Geschäfte des Vereins zu erledigen und ihm obliegt auch die gerichtliche und außergerichtliche Vertretung im Sinne des § 26 BGB.
Im Falle seiner Verhinderung übernimmt der 2. Vorsitzende diese Aufgabe, bei dessen
Verhinderung der Jugendleiter. Im Außenverhältnis vertritt jeder allein.
Der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende und der Jugendleiter werden jeweils auf die Dauer von zwei
Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt.
§ 8 Vereinsausschuss
Der Vereinsausschuss besteht aus
a) dem 1. Vorsitzenden
b) dem 2. Vorsitzenden
c) dem Kassier
d) dem Schriftführer
e) dem Jugendleiter
f) zwei Beisitzern
Wie der Vorstand werden auch die Ausschussmitglieder jeweils auf die Dauer von zwei Jahren von
der Mitgliederversammlung gewählt.
Die Aufgabe des Vereinsausschusses liegt in der ständigen Mitwirkung bei der Führung der
Geschäfte durch den Vorstand.
Dem Vereinsausschuss können auch weitergehende Aufgaben zugewiesen werden.
Der Vereinsausschuss wird mindestens zweimal im Jahr zusammentreten oder wenn ein
Drittel seiner Mitglieder dies beantragt.
Der Schriftführer erledigt die anfallenden schriftlichen Arbeiten im Einvernehmen mit dem Vorstand und dem Vereinsausschuss. Er führt Protokoll bei den Versammlungen und hat die gefassten Beschlüsse schriftlich niederzulegen. Die Protokolle sind vom 1. Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen.
Der Kassier führt die Kassengeschäfte. Er hat die Mitgliedsbeiträge rechtzeitig einzuziehen,
sämtliche Beträge zu vereinnahmen und alle anfallenden Zahlungen für den Verein zu leisten. Über
alle Einnahmen und Ausgaben ist ordnungsgemäß Buch zu führen. Laufend anfallende,
wiederkehrende Zahlungen kann er selbstständig erledigen, alle sonstigen nur mit Genehmigung des Vorstands.
Der Kassier hat in der Mitgliederversammlung über Einnahmen und Ausgaben im verflossenen
Zeitraum zu berichten. Die Vorstandsmitglieder und die Kassenprüfer haben das Recht, die
gewünschten Auskünfte zu erhalten.
Der Jugendleiter ist für die Jugendarbeit im Verein zuständig. Er organisiert selbstständig die Jugendabteilung und das Jugendtraining. Er erhält in Absprache mit der Vorstandschaft vom
Kassier Geldmittel zur Finanzierung der Unkosten. Er hat in jeder Mitgliederversammlung über
Mitgliederzahl, Jugendaktivitäten und Unkosten zu berichten.
Die Beisitzer entscheiden mit den anderen Vorstandsmitgliedern in allen Vereinsangelegenheiten.
§ 9 Mitgliederversammlung
a) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Kalenderjahr statt und zwar möglichst
im ersten Quartal eines jeden Jahres.
Stimmberechtigt sind alle Mitglieder ab dem 16. Lebensjahr. In den Vereinsausschuss wählbar sind alle Mitglieder, die am Tage der Versammlung das 16. Lebensjahr vollendet haben, sofern deren gesetzliche Vertreter damit einverstanden sind. Der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende, der Kassier und die Kassenprüfer müssen am Tage der Versammlung das 18. Lebensjahr vollendet haben.
Die Versammlung beschließt über den Vereinsbeitrag, die Entlastung des Vorstands, die Wahl des Vorstands, die Entlastung und Wahl der Vereinsausschussbeisitzer, über Satzungsänderungen sowie über alle Punkte, die Gegenstand der Tagesordnung sind.
b) Die Mitgliederversammlung bestimmt jeweils für zwei Jahre zwei Kassenprüfer, die vor jeder
Mitgliederversammlung mit Neuwahl die Kassenprüfung durchführen und der Versammlung Bericht
erstatten.
c) Die Einberufung zu allen Mitgliederversammlungen erfolgt schriftlich durch den Vorstand mit
einer Frist von zwei Wochen unter Bekanntgabe der Tagesordnung. Sie muss die zur Abstimmung
stellenden Hauptanträge ihrem wesentlichen Inhalt nach bezeichnen.
d) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder
beschlussfähig.
e) Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit, soweit die Satzung nichts
anderes bestimmt.
f) Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Diese ist vom Sitzungsleiter
und einem Mitglied des Vereinsausschusses zu unterzeichnen.
g) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist auf Verlangen von einem Fünftel aller Mitglieder oder auf Beschluss des Vereinsausschusses einzuberufen.
§ 10 Geschäftsjahr und Vermögensverwendung
a) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
b) Alle Einnahmen (Aufnahmegebühren, Mitgliedsbeiträge, Spenden, Zuschüsse und etwaige Gewinne) dürfen nur zur Erreichung des satzungsmäßigen Zweckes verwendet werden.
c) Ausscheidende Mitglieder haben keinerlei Ansprüche auf das Vereinsvermögen.
§ 11 Beitragspflicht
Jedes Mitglied ist zur Zahlung eines Beitrags verpflichtet. Über die Höhe und die Fälligkeit dieses
Betrages beschließt jeweils die ordentliche Mitgliederversammlung.
§ 12 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck mit einer 4- wöchigen Frist
einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. In dieser Versammlung müssten 4/5 der Mitglieder anwesend sein. Zur Beschlussfassung ist eine 3/4-Stimmenmehrheit notwendig. Kommt eine Beschlussfassung nicht zustande, so ist innerhalb von 14 Tagen eine weitere Mitgliederversammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden
Mitglieder mit einfacher Mehrheit beschlussfähig ist. In der gleichen Versammlung haben die
Mitglieder zwei Liquidatoren zu bestellen, die dann die laufenden Geschäfte des Vereins abwickeln.
Das nach der Auflösung verbleibende Vermögen geht in den Besitz der Gemeinde Türkheim über, mit der Maßgabe, es wiederum ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne dieser Satzung zu
verwenden. Im Falle einer Neugründung eines Vereins ist dieses Vermögen von der Gemeinde diesem Verein zur Verfügung zu stellen.
Jugendtraining
freitags ab 17:00 Uhr
in der Mensa am Gymnasium Türkheim
(außer in Schulferien)
Info zum Training für Kinder und Jugendliche
im Terminkalender oder telefonisch unter
Kindertraining
mittwochs ab 16:30 Uhr
im Waaghaus, Türkheim,
Kirchenstraße 9
freitags ab 16:15 Uhr
in der Mensa am
Gymnasium Türkheim
Kadertraining
online und donnerstags an festgelegten Terminen (nur für Vereinsmitglieder)